An dieser Stelle informieren wir Sie über
- wichtige Entscheidungen zu naturheilkundlichen Arzneimitteln,
- deren Wirksamkeitsuntersuchungen und Prüfungen auf nationaler und europäischer Ebene,
- über naturheilkundliche Ausbildungen und vieles mehr.
Deutscher Heilpraktikertag 2008, Samstag/Sonntag, 05./06.04.2008 in Düsseldorf
Informationen der EFN - European Federation for Naturopathy e.V.
und der KDH - Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände e.V.
Sachverständigengutachten
Der Sachverständigenrat stellte im Juli 2007 sein Gutachten zur Kooperation und Verantwortung. Voraussetzung einer zielorientierten Gesundheitsversorgung vor.
Die Übergabe des Gutachtens an die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt erfolgte am 03.Juli 2007 in Berlin.
In einer Pressemitteilung ihres Ministeriums kommentiert die Ministerin das Gutachten u.a. so:
„Das Gutachten bietet einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsbereich. Es schlägt konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Patientensicherheit in der Gesundheitsversorgung vor, die ich sehr begrüße. Auch die Anregungen, die Kompetenzen der nicht-ärztlichen Berufsgruppen zum Wohle der Patientinnen und Patienten stärker zu nutzen, und zu einer besseren Arbeitsteilung zu kommen, findet mein volle Unterstützung.“
In seinem Gutachten bekräftigt der Sachverständigenrat ferner die Notwendigkeit der besseren Zusammenarbeit der unterschiedlichen Berufsgruppen im deutschen Gesundheitssystem:
„Eine zielorientierte Gesundheitsversorgung setzt Kooperation und Verantwortung aller Akteure im Gesundheitswesen voraus. ...... Die Entwicklung der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe (wird gesehen) als Beitrag zu einer effizienten und effektiven Gesundheitsversorgung...... Der Rat empfiehlt u.a. - Eine Modellklausel zur stärkeren Einbeziehung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe......“
Eingeladen zur Anhörung und zur Abgabe einer Stellungnahme war, neben einer Vielzahl von Verbänden nicht-ärztlicher Berufe, auch der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.. Eine Dokumentation der Befragung wurde im Internet veröffentlicht. Wir zitieren aus der für den FDH vorgesehenen Seite: „Der Fachverband hat auf eine Stellungnahme verzichtet.“
Unsere Meinung: Kein gutes Zeugnis für einen Bundesverband, der damit wirbt, die Interessen seiner Mitglieder kompetent zu vertreten. Ob wohl die Mitpräsidenten in der DDH und die Vorsitzenden der Landesverbände vom Präsidenten des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker über das Angebot der Stellungnahme informiert wurden?
Dieses Sachverständigengutachten bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind nicht in die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen eingebunden. Dieses Angebot ohne Stellungnahme verstreichen zu lassen, scheint uns berufspolitisch gesehen nicht opportun. Eine weitere Gelegenheit wurde versäumt, in einem größeren Gremium auf unseren Berufsstand aufmerksam zu machen. Erfahren die Mitglieder der angeschlossenen Verbände und deren Funktionäre von solchen Vorgängen?. Warum neigen Verbandsfunktionäre dort zur Verschwiegenheit während sie sich bei weniger wichtigen Dingen durch aufwendige, zum Teil unnötige Stellungnahmen zu Wort melden?
Ob sich Mitglieder durch eine solchen Verband gut vertreten fühlen?
Vernichtung der klassischen Neuraltherapie
In seiner 818. Sitzung hat der Bundsrat am 21.12.2005 beschlossen, der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Bundesratsdrucksache 794/05) im wesentlichen zuzustimmen.
Art.2 der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sieht in Nr. 4 u.a. vor, „Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung“ grundsätzlich der Verschreibungspflicht zu unterstellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich „Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung“ und zwar ausschließlich an der „gesunden Haut“. Eine Neuraltherapie im klassischen
Sinne ist nicht mehr möglich.
Wir haben versucht, die Neuraltherapie zu erhalten und diese Einschränkung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Eine Petition war nicht möglich, da der Beschluss vom Bundesrat gefasst wurde und dort keine Petition möglich ist.
Weitere Bemühungen unsererseits wurden mit Argumenten bzgl. der fehlenden rechtlich geregelten Berufsausbildung für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker abgelehnt. Wir zitieren auszugsweise:
„...Es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Ausbildung der Heilpraktiker staatlich nicht geregelt ist und die Erteilung der Berufserlaubnis lediglich von einer Überprüfung abhängt, in der der Heilpraktikeranwärter nachzuweisen hat, dass sein Wirken als Heilpraktiker keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Qualitätsstandards, die keine gesetzliche Grundlage haben, können jedoch im Bereich der Arzneimittelsicherheit keine Berücksichtigung finden.“ ( aus: Schreiben des Bundesministeriums f. Gesundheit vom 17. Juli 2006)
„...Der Gesetzgeber bewertet die Qualifikation von Ärzten und Heilpraktikern unterschiedlich: Er geht aufgrund der bundesrechtlich geregelten umfassenden medizinischen Ausbildung der Ärzte davon aus, dass diese durch Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln mit besonderen Risiken einer Gefährdung der Patienten entgegenwirken können und sieht die ärztliche Verschreibungspflicht insoweit als ein geeignetes Instrument, die Arzneimittelsicherheit zu verbessern. Heilpraktiker hingegen verfügen über keine bundesrechtlich geregelte Ausbildung. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den Heilpraktikern u.a. keine Verschreibungsbefugnis eingeräumt. Auch eine spezifische Qualifikation zur Neuraltherapie ist nicht geeignet, diese grundsätzliche Bewertung zu korrigieren. Sie böte keine Gewähr für die erforderliche Risikominimierung bei der Injektion von Lokalanästhetika und für die sachgerechte Beherrschung auftretender UAW, weil eine geregelte und umfassende medizinische Grundausbildung weiterhin fehlt.“
( aus: Schreiben des Bundesministeriums f. Gesundheit vom 15. August 2006)
„Die Anwendung von Lokalanästhetika ist mit Risiken verbunden und insbesondere die Behandlung möglicher Nebenwirkungen bedarf ärztlicher Kenntnisse.“ (Kurt Beck, Vorsitzender der SPD, Schreiben vom 02.August 2006)
Die Dokumentation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) bezogen auf Lokalanästhetika, einige davon leider mit letalem Ausgang, liegt uns vor. Keiner der Vorfälle fand in einer Heilpraktikerpraxis statt.
Wir wehren uns und lassen unseren Kolleginnen und Kollegen eine bewährte Therapie nicht einfach nehmen: Wir haben ein Rechtsgutachten eingeholt. Zwei Kollegen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wir unterstützen diese Beschwerde.
Wir meinen: Jeder Verband muss sich von seinen Mitgliedern fragen lassen, wie er in diesem Fall reagiert hat.
Wir sind ein freier Beruf. Freie Berufe, außer unserem, haben rechtsverbindliche Studien-/Ausbildungsordnungen. Warum wehren sich einige Verbandsfunktionäre immer noch gegen eine rechtsverbindlich geregelte Berufsausbildung für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker?
Möchten Sie, dass unser Berufsstand weiterhin in politischen Magazinen angegriffen werden kann, nur weil einige Mitglieder unseres Berufsstandes ihre Möglichkeiten und Grenzen nicht kennen und dies auf die mangelnde Ausbildung geschoben wird? Wie fühlen Sie sich vertreten wenn ein Berufsverband mit dem Versprechen wirbt, Widersprüche bei nicht bestandener Überprüfung zu unterstützen? Unserer Meinung nach auf der Basis eines von diesem Verband definierten Minimalwissens, das in keinster Weise den Anforderungen entspricht.
Wir fragen: Kann sich ein solcher Verband, für den „Ruf“ unseres Berufsstandes engagieren?
Telematik im Gesundheitswesen, elektronischer Heilberufsausweis usw.
Ein Pilotprojekt in einer nordrhein-westfälischen Region. Die Heilpraktikerschaft wurde zur ersten Sitzung in das Ministerium f. Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW eingeladen. Es bestand die Möglichkeit, einen Berichterstatter für das zuständige Gremium zu nennen. Alle anwesenden Vertreter, außer Herrn Schmidt Freie Heilpraktiker, waren sich über die Benennung einig. Herr Schmidt hält vom elektronischen Heilberufsausweis nichts, verschweigt, dass die mögliche Beantragung eine freiwillige Angelegenheit ist, sieht den Berufsstand in Gefahr und polemisiert in seiner verbandseigenen Veröffentlichung gegen andere Meinungen. Eine Einigung auf einen Berichterstatter ist nicht möglich. So sieht es das zuständige Landesministerium, die Heilpraktikerschaft steht, nicht zum ersten Male, als uneiniger Berufsstand da.
Unsere Meinung: Bedauerlich
Nachricht aus Bayern
Das zuständige bayerische Ministerium lädt die Vertretungen der Heilpraktikerverbände in Bayern zur Mitarbeit in einem ausschließlich auf Landesebene agierenden Gremium ein. Auch hier hat ein allseits bekannter Funktionär, wie sollte es auch anders sein, Bedenken. Er hat zwar dort keine Verbandszweigstelle, aber eben seine selbst gewählten Aufgaben.
Unsere Meinung
In einer Zeit ständiger Umstrukturierungen sind das Beharren auf der Freiheit von rechtlich geregelter Ausbildung, das Sich-Verweigern gegenüber Neuerungen, die freiwillig sind und auch ohne uns eingeführt werden, die Beanspruchung einer absoluten Deutungshoheit, das Verschweigen wichtiger berufspolitisch relevanter Vorgänge, eine Vernichtungsstrategie gegenüber unserem Berufsstand. Unsere Frage: Sichert nicht jedes Mitglied, das einen solchen Verband verlässt, die Zukunft des Heilpraktikerstandes?
Unsere Meinung auf den Beitrag: in der Fernsehsendung Kontraste vom 09.08.2007 als pdf -> hier klicken
Unsere Stellungname zu der Sendung im ZDF
von Joachim Bublath als PDF -> hier klicken
Rechtsgutachten zur Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln hinsichtlich der Verschreibungspflicht von Lokalanaesthetika
Wir sind nach wie vor unzufrieden mit der Entscheidung zu den Lokalanaesthetika und haben, geneinsam mit der Kooperation Deutscher Heilpratikerverbände, ein Rechtsgutachten erstellen lassen. Im Anschluss an dieses Rechtsgutachten haben zwei unserer Kollegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Wir werden Sie über den Fortgang der Beschwerde regelmäßig auf dieser Seite informieren. Wenn Sie spezielle Fragen dazu haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir informieren Sie gern...
Lokalanästhetika Procain Lidocain
Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an
Initiiert von der European Federation for Naturopathy und der Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände haben zwei Heilpraktiker im März diesen Jahres fristgerecht gegen Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 21. Dezember 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dieser Artikel unterstellt Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung der Verschreibungspflicht und lässt als Ausnahme lediglich Procain und Lidocain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut zu. Die parenterale Anwendung für Lidocain und Procain wird somit bis auf die Konzentration bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut vollständig der Verschreibungspflicht unterstellt. Nur eine intrakutane Anwendung ist somit durch den Heilpraktiker möglich. Andere Anwendungen kann der Heilpraktiker nicht vornehmen. Eine der ureigendsten Domänen unseres Berufsstandes, die klassische Neuraltherapie, fällt damit vollständig aus unserem Therapiespektrum.
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht wegen behaupteter Unzulänglichkeit nicht angenommen. Es sei nicht hinreichend substantiiert begründet worden, dass von der Injektion von Lokalanästhetika keine Gefahren ausgehen würden und die Verschreibungspflicht nicht erforderlich sei. Es wurde ausführlich durch die beauftragte, in diesem Bereich spezialisierte Anwaltskanzlei aufgezeigt, dass die von der Arzneimittelbehörde gelieferten Daten zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen beim Einsatz der Lokalanästhetika fehlerhaft waren.
Das Bundesverfassungsgericht geht auf die dargetane Grundrechtsverletzung mit keinem Wort ein und begnügt sich stattdessen damit, die Verfassungsbeschwerde schon vorher pauschal als unzulässig zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist es nicht verwunderlich, warum nur ca 1,7 % der eingelegten Verfassungsbeschwerden überhaupt erfolgreich sind.
Es ist bedauerlich, dass trotz unserer großen Anstrengung und unseres Einsatzes keine positive Entscheidung errungen werden konnte. Wir werden jedoch für unsere Mitglieder weiter auf der politischen Ebene tätig sein und in der Lobbyarbeit Druck machen, um die grundsätzliche Unterstellung der Lokalanästhetika unter die Verschreibungspflicht zu erschüttern. Insoweit war es wichtig, den Weg über das Bundesverfassungsgericht versucht zu haben, damit wir uns, gerade im Rahmen der Lobbyarbeit , nicht dem Vorwurf aussetzen, den Gerichtsweg nicht ausgeschöpft zu haben. Wir engagieren uns auch weiterhin berufspolitisch und stehen unseren Mitgliedern aber auch allen interessierten Berufskolleginnen und -kollegen gern zu Informationen zur Verfügung.
Lokalanästhetika
Bundesratsdrucksache 794/05:
Ende der Neuraltherapie durch Einschränkung der Verabreichung von Lokalanästhetika Procain und Lidocain
-Eine Dokumentation der Aktivitäten von EFN-European Federation for Naturopathy und
KDH-Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände-
Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung werden grundsätzlich der Verschreibungspflicht unterstellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung und zwar ausschließlich an der gesunden Haut.
Zur Begründung wird auf die Datenbank des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zurückgegriffen. In dieser sind mehr als 600 Verdachtsfälle über unerwünschte Arzneimittel- nebenwirkungen registriert. Diese seien überwiegend auf kardio-vaskuläre und ZNS-toxische sowie allergischeReaktionen zurückzuführen. 39 dieser Verdachtsfälle stehen darüber hinaus im Zusammenhang mit Todesfällen. Auch bei korrekter Injektion könne eine intravasale Injektion nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Behandlung möglicher Nebenwirkungen erfordere ärztliche Kenntnisse, deshalb müssten die zur Injektion zugelassenen Lokalanästhetika grundsätzlich verschreibungspflichtig sein.
Eine Entscheidung, die unseren Berufsstand mit besonderer Härte trifft, zumal Angehörige unseres Berufsstandes nicht Verursacher der dokumentierten Zwischenfälle waren. „Alle Meldungen wurden von Ärzten, Krankenhäusern oder Apothekern gemacht. Keine Meldungen stammen von anderen, nicht-ärztlichen/nicht-pharmazeutischen Personen“. (aus einem Schreiben des BfArM vom 07.April 2005)
Bereits am 17. Februar 2005 teilte uns des Bundesministerim für Gesundheit und Soziale Sicherung auf unser Schreiben vom 13.Januar 2005 mit, dass der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht im Rahmen seiner Sitzung vom 25. Januar ein Votum zur Unterstellung von Lokalanästhetika unter die Verschreibungspflicht abgegeben habe. „Dabei wurde die Position der Heilpraktikerschaft in die Diskusion einbezogen.“ Die Anlage zu diesem Schreiben bestätigt, dass eine Stellungnahme des Vorsitzenden der European Federation for Naturopathy (EFN) vorliege.
Gepräche und Nachfragen beim Bundesministerium für Gesundheit und beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ergaben bald, dass eine Einschränkung der Verabreichungstechniken für Lidocain und Procain beabsichtigt wurde. So wurde in einem Schreiben des BfArM vom 07.04.2005 mitgeteilt, dass in seiner Sitzung vom 25.01.2005 der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfohlen habe, “Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung - ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut - der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen. Das Votum des Sachverständigenausschusses bezieht sich unter anderem auf die Stellungnahme des BfArM.“
Nach erneuten Eingaben teilte Pofessor Kurt, Leiter des BfArM, in einem Schreiben am 04.10.05 mit: “Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht hat sich für eine Unterstellung der genannten Arzneimittel ausgesprochen und hat dabei sowohl die Sicherheit und deren Anwendung als auch die Interessen der Neualtherapeuten berücksichtigt. So sind Lidocain und Procain zur intrakutanen Anwendung von der neuen Regelung ausgenommen.“ Der Bitte der Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände um einen Termin zur Erörterung der Sachlage wird im selben Schreiben eine Absage erteilt: “Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich nunmehr von Seiten des BfArM keine Notwendigkeit mehr sehe, die Fachdiskussion noch einmal zu eröffnen und dafür, dass ich Ihrem Gesprächswunsch daher nicht nachkommen möchte.“
„.... Der Sachverständigenausschuss hält es vor diesem Hintergrund auch nur für vertretbar, Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut verschreibungsfrei zu lassen. Das BMGS ist diesem Votum mit dem Verordnungsentwurf gefolgt. Damit könnte auch von Heilpraktikern das im Rahmen der Neuraltherapie angewendete „Quaddeln“ weiterhin durchgeführt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beabsichtigte Regelung zur Verschreibungspflicht von Lokalanästhetika den Belangen der Heilpraktikerschaft im vertretbaren Umfang Rechnung trägt. Mögliche wirtschaftliche Nachteile für einzelne Heilpraktiker können gegen die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit nicht abgewogen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen dargelegte Problematik letztlich nicht aus einer Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsordnung resultiert, sondern aus dem gesetzlich verankerten Grundsatz, dass Heilpraktiker keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel anwenden dürfen.“ (aus einem Schreiben des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 20.09.2005)
Ein ähnlicher Tenor mit ähnlich gelagerten Argumenten zieht sich durch alle Schreiben und Eingaben. Einige davon machen wir Ihnen hier zugänglich.
Ein Interview Vorsitzenden der European Federation for Naturopathy (EFN) (Interview Lokalanästhetika) gibt weitere Auskunft über Aktivitäten im Vorfeld des Bundesratsbeschlusses.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 an den Bundesrat haben wir nochmals auf die Interessen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker hingewiesen und um Aufhebung der geplanten Einschränkung gebeten. Der Bundesrat hat mit Datum vom 19.12.2005 geantwortet, Das Schreiben ist ebenfalls zugänglich. (BR 19.12.05)
Die Schreiben der ACON an das Bundesgesundheistministerium, die Mails der ACON an alle Abgeordenten des Bundestages im Vorfeld konnten keinen Sinneswandel bewirken.
Anschreiben an die Ministerpräidenten der Länder, mit der Bitte unsere Interessen zu berücksichtigen, blieben ohne Erfolg. Lediglich Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erklärten sich zur Unterstützung bereit. Ihr Änderungsantrag fand jedoch keine Mehrheit.
Nach reiflicher Beratung wurde eine Petition verfasst, die als öffentliche Petition ins Internet gestellt werden sollte. Anliegen dieser Petition war es, die Einschränkung der Injektion von Procain und Lidocain auf ausschließlich subcutan aufzuheben, um die Neuraltherapie nach Huneke in ihrer klassischen Form zu erhalten.
Die Petition ist für alle Interessierten hier ebenfalls nachlesbar (Petition Lokalanästhetika, Petition Lokalanästhetika Fortsetzung mit Bild).
Leider wurde sie abgelehnt. Eine Begündung ist im Schreiben des Petitionsausschusses der Bundestages vom 21.06.2006 für Sie nachlesbar. (BU 21.06.06)
Auf unsere weiteren Bemühungen erhielten wir Aussagen ähnlich lautenden Inhalts wie beipielsweise folgende: „Der Verbraucherschutz gebietet es, dass für bestimmte Arzneimittel Anwendungs- und Abgabebeschränkungen vorgeschrieben werden. Die Anwendung von Lokalanästhetika ist mit Risiken verbunden und insbesondere die Behandlung möglicher Nebenwirkungen bedarf ärztlicher Kenntnisse Dabei geht es nicht darum, wie es im Einzelfall zu unerwünschten Nebenwirkungen gekommen ist, sondern darum, allgemein die Risiken für Patientinnen und Patienten zu reduzieren. Hinter diesem Vorrang des Verbraucherschutzes treten die Interessen nichtärztlicher Anwender von Lokalanästhetika zurück. Die Freiheit der Berufsausübung bewegt sich innerhalb des gegebenen Rechtsrahmens. Sie kann eine andere als die mit der Verordnung getroffene Entscheidung von Lokalanästhetika nicht begründen.“ (aus dem Schreiben von Kurt Beck, Vorsitzender der SPD, vom 02.08.06) Die Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vom 17.07.2006 und vom 15.08.2006 sowie unsere Antwort vom 17.08.2006 haben wir zu Ihrer Information vollständig ins Internet gestellt.(BMFG Tilly 17.07.06, BMFG Möller 15.08.06, EFN Tilly 17.08.06)
Zwischenzeitlich sorgte eine öffentliche Petition im Internet, die die Aufhebung der Verschreibungspflicht für Lokalanästhetika fordert, für zahlreiche Anrufe von Kolleginnen un Kollegen.
Wir haben beim Petitionsausschuss nachgefragt und um Begründung für die Aufnahme dieser Petiiton gebeten und diese auch mit Datum vom 24.08.2006 erhalten: „Es ist zutreffend, dass eine Petition mit folgendem Anliegen im Internet veröffentlich wurde:
„Mit der Petition wird eine Änderung des Arzneimittelgesetzes angestrebt, um zu erreichen, dass Lokalanästhetika (hier: Procain), die der Heilpraktiker im Rahmen seiner Berufsausübung direkt am Patienten anwendet, von der Verschreibungspflicht ausgenommen werden.“
Das von Ihnen formulierte Anliegen hingegen hatte zum Ziel, den Bundesrat zu ersuchen, eine dort getroffene Entscheidung zu überprüfen und die dadurch verursachte Einengung der beruflichen Tätigkeitsfelder der Personen ohne Verschreibungsbefugnis ersatzlos aufzuheben.
Da der Petitionsausschuss des Bundestages keine Möglichkeit hat, Entscheidungen des Bundesrates aufzuheben oder abzuändern, konnte Ihre so formulierte Petition nicht als öffentliche Petition zugelassen werden. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Sollten Sie an einer Weiterverfolgung des im Internet veröffentlichten Anliegens interessiert sein bzw. dieser Petition beitreten, bitte ich um entsprechende Mitteilung. In diesem Fall würden Ihre Ausführungen bei einer späteren parlamentarischen Prüfung mit berücksichtigt werden.“
In einem Antwortschreiben haben wir unser Interesse an einer weiteren Berücksichtigung unseres Anliegens bekundet und nochmals verdeutlicht, dass wir eine Aufhebung der Einschränkung der Injektion auf eine ausschließlich subcutane Verabreichung fordern, da uns die Lokalänästhetika Procain und Lidocain bis 2% ohne Zusatz weitere arzneilich wirksamer Bestandteile auch weiterhin zur Verfügung stehen. Für uns ist daher eine Änderung des Arzneimittelgesetzes nicht angestrebt.
Mit Schreiben vom 01.09.2006 bestätigte der Petitionsausschuss des Bundestages den Eingang unseres Schreiben und teilte uns mit, dass der Petitionsausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung grundsätzlich eine Stellungnahme des zuständigen Ministerium einhole. „Nach Prüfung der Stellungnahme und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen wird über die Art der Erledigung Ihrer Eingabe entscheiden. Das Ergebnis werde ich Ihnen mitteilen. Dieses Verfahren wird einige Zeit in Anspruch nehmen...“
Wir hoffen, dass sich alle interessierten Kolleginnen und Kollegen mit dieser Informationen einen Überblick verschaffen konnten. Zu weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
European Federation for Naturopathy
Kooperation Deutscher Heilpraktikerverbände
Urteil zur Faltenunterspritzung
Spritzen gegen Falten nur mit Sachverstand
Münster (lnw). Kosmetikerinnen ohne Heilpraktikererlaubnis dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge keine Falten der Haut unterspritzen. Wie aus einem gestern bekannt gewordenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hervorgeht, handelt es sich beim Faltenunterspritzen mit injizierbaren Implantaten beispielsweise rund um die Lippen um „Ausübung der Heilkunde“. Dies erfordere Kenntnisse über Aufbau der Haut und Verlauf von Blutgefäßen, Nerven und Muskeln (Az.: 13 A 2495/03).
Im vorliegenden Fall hatte eine selbständige Kosmetikerin aus dem Kreis Recklinghausen, die seit 1997 Falten mit Implantaten unterspitzt, gegen eine entsprechendes Verbot von 1999 geklagt. Als Grund gab sie an, Faltenunterspritzen diene nur kosmetischen Zwecken. Das Oberverwaltungsgericht meinte jedoch, nicht sachgemäße Injektionen könnten zu schweren, entstellenden Entzündungen der betroffenen Hautpartien führen.
Quelle: RGA 10.05.2006