EFN-European Federation for Naturopathy
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Zweck des Vereins (§ 2)

  1. Ziele des Zusammenschlusses sind die Förderung von Forschung, Lehre und Anwendung in der Naturheilkunde sowie von Naturheilverfahren und anderer Bereiche alternativer und komplementärer Heilverfahren und Erhalt von Naturheilmitteln.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Arbeit der Mitglieder ist auf
    • Austausch von Kenntnissen, Erfahrung und Methoden in der Naturheilkunde,
    • Steigerung naturheilkundlicher Einflüsse in der medizinischen Praxis,
    • länderübergreifende Zusammenarbeit naturheilkundlicher Vereinigungen und naturheilkundlich arbeitender Personen sowie
    • europaweit anwendbare Standards in Aus-, Fort- und Weiterbildung naturheilkundlich tätiger Personen gerichtet.
  4. Zur Erreichung dieses Zwecks werden die Mitglieder alle naturheilkundlich bedeutsamen Angelegenheiten in Übereinstimmung mit dieser Satzung verfolgen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Vereinigung zu.

 

Mitgliedschaft (§ 4)
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins soll nur ein rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Zusammenschluss werden, welcher Belange der Naturheilkunde national oder regional vertritt.
  2. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dem Vereinszweck nahe stehen und ihn fördern. Sie beraten den Verein ohne jedes Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen werden, die sich im Sinne des Vereinszwecks und für den Verein verdient gemacht haben. Sie beraten den Verein ohne Stimmrecht.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 4 Ziffer 1 bis 3 der Satzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
    .......................

 

Mitgliedsbeiträge (§ 5)
  1. Der Beitrag beträgt für jede durch den Mitgliedsverband vertretene Person Euro 1 (eins) oder 10% seines Beitragsaufkommens je Monat. Das Wahlrecht kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgeübt werden.
  2. Einrichtungen, die nicht nach Mitgliedern organisiert sind, zahlen einen Mindestbeitrag von Euro 250 pro Monat. Ausnahmen werden im Einvernehmen mit dem Vorstand geregelt. Der Vorstand kann den Beitrag im Rahmen des zur Finanzierung der Aufgaben nach § 2 unabweisbaren Bedarf erhöhen.
  3. Die Zahl der durch den Mitgliedsverband am 28. Februar eines jeden Kalenderjahres vertretenen Personen ist dem Vorstand unverzüglich zu melden. Nach dieser Zahl richten sich die Monatsbeiträge im Kalenderjahr. In dringenden Fällen kann der Vorstand Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden. Ein Forderungserlass bedarf der Entscheidung der satzungsgemäßen Mehrheit der Mitgliederversammlung. ..................

 

Mitgliederversammlung (§ 10)
  1. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder ohne Zahlungsrückstand. Je angefangene Euro 500 (Jahreszahlung) erhält das Mitglied 1 (eine Stimme), höchstens jedoch 30. Institutionen, die nicht nach Mitgliedern organisiert sind, haben 3 Stimmen......................
  2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
  3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch lediglich die Stimme eines weiteren Mitgliedsverbandes vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Haushaltsplans,
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder,
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    • Beschlussfassung über die Anrufung der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand,
    • alle Angelegenheiten von grundlegender politischer und finanzieller Bedeutung für den Verein.
    ..................................